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Petri_Junger_Holtwick_1987_e._NKuhfuss
Herzlich willkommen auf der Homepage der Petri Jünger Holtwick -

Satzung

Des Fischereivereines Petri-Jünger-Holtwick e.V.

(in der Fassung vom 16.12.1988 und Änderung vom 16.03.2002)

§ 1 Name, Sitz
      Der am 24.02.1987 in Rosendahl-Holtwick gegründete Fischereiverein führt den Namen “Petri Jünger Holtwick” (im nach-folgenden
      Fischereiverein genannt)
      Er ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. und erkennt dessen Satzung an.
      Der Fischereiverein hat seinen Sitz in Rosendahl-Holtwick. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
       1.) Zweck des Fischereivereines ist die Förderung aller Gebiete der Fischerei sowie die Schaffung, Unterhaltung und Verbesserung aller
               Voraussetzungen ür deren waidgerechte Ausübung.
               Er fördert dabei insbesondere alle Maßnahmen zur
           a) Reinhaltung seiner und der von ihm angepachteten Gewässer und Hebung des Fischbestandes, insbesondere durch Hege und Pflege
               der Gewässer und Uferbereiche sowie der dort lebenden Tiere und Pflanzen
           b) fachliche Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei
           c) Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Möglichkeiten zur Ausübung der Fischerei
           d) Ausbildung von Jugendlichen zu waidgerechten Fischern
           e) nachhaltigen Sicherung und zum Schutz der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Tier und Pflanzenwelt sowie der Vielfalt,
               Eigenart und
               Schönheit von
               Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit und Erholung.

      2.) Der Fischereiverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke”
           der Abgabenordnung (AO)
           Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
           Mittel des Fischereivereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
           Mitteln des
           Fischereivereines.
           Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fischereivereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
           Vergütungen begünstigt werden.
      3.) Der Fischereiverein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassistischer Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
      1.) Mitglied des Fischereivereines kann jede natürliche Person werden.
      2.) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Fischereiverein (Vorstand) einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei
           Minderjährigen ist die Zustimmung
           der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
      3.) Sofern der Vorstand die Mitgliedschaft nicht durch Beschluss im Einzelfall abgelehnt hat, gilt die Aufnahme als angenommen. Im Falle
           einer Ablehnung ist der
           Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe seiner Ablehnung zu nennen. Bei Ablehnung muss über das Widerspruchsrecht des Bewerbers die
           Hauptversammlung endgültig entscheiden.
      4.) Mit Erklärung des Beitritts erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und die aufgrund dieser Satzung erlassenen
            besonderen Ordnungen an.
      5.) Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden, wer sich um die Fischerei und um
           den
           Fischereiverein
           besondere Verdienste erworben hat. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll 5% der Gesamtmitgliederzahl nicht überschreiten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
      1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Fischereiverein oder durch Tod.
      2.) Der Austritt aus dem Fischereiverein kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres,
           unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen, erfolgen.
      3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus besonderen Gründen und durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gründe für einen
           Ausschluss sind insbesondere:
           a) Verstoß gegen die Satzung des Fischereivereines
           b) Missachtung von Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten
           c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Fischereivereines oder grobes unsportliches Verhalten
           d) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Fischereivereines
           e) Beitragsrückstand von mehr als 9 Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
           f) Veruntreuung oder mutwillige Zerstörung von Eigentum des Fischereivereines
           g) Begehen oder Dulden von Fischfrevel beziehungsweise Anleiten zu solchem Tun.
          Das betroffene Mitglied ist zu hören. Bei Widerspruch entscheidet endgültig die Hauptversammlung.
      4) Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder bleiben zur Leistung der für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtenden Beiträge
          verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Maßregeln
      Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder besonders erlassenen Ordnungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom
      Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
      a.) Verweis
      b.) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Fischereivereines.
      Maßregelungen sind mit Begründung auszusprechen. Bei Widerspruch der Betroffenen entscheidet endgültig die Hauptversammlung.

§ 6 Beiträge
      1.) Der Fischereiverein erhebt Beiträge, die durch die ordentliche Hauptversammlung festgesetzt werden.
      2.) Der Beitrag ist einmal jährlich in einer Summe, wenn möglich über Lastschriftermächtigung, fristgerecht zum 31.03. des Geschäftsjahres
           zu entrichten.
      3.) Die Beitragspflicht beginnt ab Aufnahmemonat anteilig für das entsprechende Geschäftsjahr.
      4.) Das Mitglied hat bei der Aufnahme eine von der Hauptversammlung festzusetzende Aufnahmegebühr zu zahlen. Sie ist fällig bei der
           Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
      5.) Mitglieder unter 18 Jahren zahlen einen ermäßigten Beitrag, deren Höhe die Hauptversammlung festlegt.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
     1.) Alle Mitglieder des Fischereivereines vom vollendeten 18. Lebensjahr an sind stimmberechtigt.
     2.) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Hauptversammlung teilnehmen.
     3.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
     4.) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Fischereivereines. Abwesende können gewählt werden,
          sofern sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.

§ 8 Organe des Fischereivereines
     Organe des Fischereivereines sind:
     1.) die Hauptversammlung
     2.) der geschäftsführende Vorstand
     3.) der Gesamtvorstand

§ 9 Hauptversammlung
     1.) Oberstes Organ des Fischereivereines ist die Hauptversammlung
     2.) Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes vom Vorsitzenden des
          Fischereivereines bis spätestens
           bis zum 31. März eines jeden Jahres einberufen.
     3.) Die Einladung ist schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladefrist von 14 Tagen, vom Datum des
           Poststempels gerechnet, zuzustellen.
     4.) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
           a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
           b) Berichte der Ressortleiter
           c) Kassenbericht des Kassierers sowie Prüfbericht der Kassenprüfer
           d) Entlastung des Vorstandes
           e) Wahlen und Bestätigungen
           f) Festsetzung der Beiträge
           g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
           h) Verschiedenes
     5.) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
           wenn es:
           a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand es beschließt
           b) ein Drittel der stimmberechtigt Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt hat.
     6.) Gegenstand der Tagesordnung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere
          Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Beratung der Einwilligung einer 2/3- Mehrheit der außerordentlichen Hauptversammlung.
     7.) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     8.) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Anträge an die Hauptversammlung sind schriftlich
           mindestens 7 Tage vor Versammlungs- beginn, vom Datum des Poststempels gerechnet, mit Begründung an den Vorstand zu richten.

§ 10 Vorstand
     1.) Der Vorstand arbeitet:
            a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
                      1.) 1. Vorsitzender
                      2.) Geschäftsführer
                      3.) Kassierer
            b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:
                      1.) geschäftsführenden Vorstand
                      2.) 2. Vorsitzender
                      3.) Schriftführer
                      4.) 2. Kassierer
                      5.) Gewässerwart
                      6.) Teichwart
                      7.) den Jugendwarten ( Bestätigt durch die Hauptversammlung )
     2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs-,
           zeichnungs-, und handlungsberechtigt.
          Der Vorstand kann jedem einzelnen seiner Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsvollmacht erteilen. Der 1. Vorsitzende und der
          Geschäftsführer entscheiden gemeinsam über die allgemeinen geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten des
          Fischereivereines selbstständig. Im Innenverhältnis zum Fischerei-verein wird der Geschäftsführer jedoch nur bei Verhinderung
          des 1. Vorsitzenden tätig.
     3.) Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das
          Interesse des Fischereivereines erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner
          Mitglieder anwesend sind.
     4.) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
          Wahl zu berufen.
     5.) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die
          Behandlung der Anregungen der Mitglieder.
     6.) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der
          Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstand laufend zu informieren.
     7.) Dem Gesamtvorstand obliegt der Erlass einer Geschäftsordnung für die Hauptversammlung und für die Vorstandssitzungen; diese
          Geschäftsordnung wird nicht Bestandteil der Sitzung.

§ 11 Abstimmung und Wahlen
     1.) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein
          Antrag abgelehnt.
     2.) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
          Bei der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Paragraph der Satzung und die Änderung bekannt zugeben. Ein Beschluss,
          der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
     3.) Bei Stimmengleichheit bei Wahlen findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das vom 1. Vorsitzenden
          zu ziehende Los.
     4.) Auf Antrag und entsprechendem Beschluss kann auch geheim - durch Stimmzettel - abgestimmt werden.

§ 12 Vereinsjugend
          Die Vereinsjugend des Fischereivereines führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung und den Ordnungen des
          Fischereivereines.
          Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.

§ 13 Ausschüsse
          Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Fischereivereines Ausschüsse bilden und Beauftragt berufen, die auch Mitglied des
          Vorstandes sein können.

§ 14 Protokollieren der Beschlüsse und Anwesenheitsliste
     1.) Bei den Hauptversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
     2.) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes der Ausschüsse sowie der
          Jugendversammlung ist jeweils ein
          Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     3.) Protokollführer bei den Hauptversammlungen und den Vorstandssitzungen ist der Schriftführer.

§ 15 Wahlen
     1.) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§10,1.a) werden für 2 Jahre, die Mitglieder des Gesamtvorstandes
          (§10,1.b Ziffer 2 bis 7) werden für 2 Jahre gewählt und führen die Geschäfte bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
     2.) Während ihrer Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder sind in der nächsten Hauptversammlung durch Wahl zu ersetzen.
     3.) Zwei Kassenprüfer sind jährlich von der Hauptversammlung zu wählen. Kassenprüfer dürfen ihr Amt nur zwei Jahre hintereinander
          ausüben. Sie geben vor der Hauptversammlung einen Prüfbericht ab und nehmen zur Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung.
     4.) Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Prüfern gewählt werden.

§ 16 Geschäftsjahr
        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins
     1.) Die Auflösung des Fischereivereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
          beschlossen werden.
     2.) Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
                 a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
                 b) von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
     3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Antrags- und
          stimmberechtigt ist nur, wer keinerlei Beitragsrückstände hat.
          Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
          Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
     4.) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
          einzuberufen, die dann
          mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
     5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Fischereivereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die:
          Petri Stiftung
          Verband zum Schutz der Gewässer und Umwelt e.V.
          Bahnhofstrasse 35
          6050 Offenbach
          mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Fischerei verwendet werden darf.

§ 18 Beschlussfassung
          Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 16.12.1988 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
          Die bisherige Satzung vom 24.02.1987 verliert damit ihre Gültigkeit.

Rosendahl - Holtwick, 16.12.1988

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